300 Wilken Ulrich portraetDr. Ulrich Wilken

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Reden (-2019)

Fünftes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung 2. Lsg

Plenarprotokoll 21.03.2018

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich stimme Ihnen zu, dass das, was wir gerade behandeln, relativ unspektakulär ist. Ich will aber deutlich sagen: Es bleibt ein Hauptproblem bestehen, nämlich die Verschlechterung des Rechtsschutzes der Bürgerinnen und Bürgern. Herr Rudolph hat schon darauf hingewiesen.

Seit 2002 gibt es in allen im Anhang des Gesetzes aufgeführten Rechtsgebieten keine Möglichkeit mehr, einen Verwaltungsakt bei einer Behörde zu monieren, sondern man muss ein Gericht direkt anrufen. Vor Gericht findet seitdem aber nur eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Nur im Falle von Ermessensfehlern erfolgt eine gerichtliche Reaktion. Ob der Verwaltungsakt überhaupt Sinn macht, darf keine Rolle spielen. Das muss zu absurden Ergebnissen führen und ist nicht bürgerfreundlich.

(Beifall bei der LINKEN)

Zum Kostenrisiko kommt die psychologische Hemmschwelle hinzu, wegen einer vermutlich falschen Behördenentscheidung ein Verwaltungsgericht direkt anrufen zu müssen.

(Hermann Schaus (DIE LINKE): Und dann drei Jahre zu warten!)

Dazu hätten wir in einer Anhörung gerne auch Betroffene und ihre Anwälte gehört. Doch das haben Sie verhindert. Sie haben die Behörden angehört, die sagen: Diese Form des Rechtsschutzes der Bürgerinnen und Bürger brauchen wir nicht, denn er macht vor allem Arbeit. – Den, dem der Rechtsschutz genommen wurde, haben Sie nicht angehört. Das ist ein merkwürdiges Demokratieverständnis.

(Beifall bei der LINKEN)

Nach unserer Rechtsauffassung verstoßen Sie mit diesem Ausführungsgesetz auch immer noch gegen die Verwaltungsgerichtsordnung, da in § 68 grundsätzlich die Durchführung eines Vorverfahrens festgelegt ist. Ausnahmen sind zugelassen. Sie haben diese Ausnahmen zur Regel gemacht. Das ist zumindest merkwürdig.

Noch einen Fehler, den Sie nicht beheben, möchte ich ansprechen. In den Fällen, in denen es bei einer Widerspruchsmöglichkeit bleibt, muss nicht zwingend eine übergeordnete Stelle befasst werden, sondern die gleiche Stelle, gegen deren Beschluss Widerspruch eingelegt wird, wird diesen bearbeiten.

Sie haben aus unserer Sicht grundlegende Fehler nicht beseitigt. Daher bleibt es dabei: Wir lehnen diesen Gesetzentwurf ab.

(Beifall bei der LINKEN)

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